1. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Die zu einem Angebot gehörenden Angaben und Eigenschaftsbedingungen sowie weitere Informationen über die von uns zu liefernden Waren oder Leistungen sind für uns unverbindlich, es sei denn, sie wurden von uns schriftlich und ausdrücklich bestätigt. Spätestens mit Zugang der Ware gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als akzeptiert. Abschlüsse sowie Vereinbarungen, insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
2. Preise
Alle Preise sind Nettopreise und gelten freibleibend ab Werk zzgl. Transportverpackung, Versandkosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3. Zahlung
Soweit nicht anders lautend vereinbart sind Rechnungen ab Rechnungsdatum binnen 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zu bezahlen. Ersatzlieferungen, Serviceleistungen usw. sind sofort netto fällig. Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Wir sind berechtigt, für unsere Forderungen jederzeit Sicherheit zu verlangen. Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann nicht aufgerechnet werden. Auch kann wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden.
4. Lieferung
Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart und ist für uns nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich bestätigt wird. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware unser Haus verlassen hat oder bei Versendemöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Die Lieferfrist verlängert sich auch angemessen innerhalb eines Lieferverzuges beim Eintritt von unvorhersehbaren Hindernissen, die der Lieferant, trotz zumutbarer Sorgfalt, nicht abwenden konnte. Dies gilt für bei uns selbst oder beim Lieferanten eingetretenen Hindernissen wie z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, verzögerte Anlieferungen von Rohstoffen usw. Falls wir in Verzug geraten, hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist er berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht für kundenspezifische Sondergeräte, Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind in jedem Falle ausgeschlossen. Die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers ist für die Einhaltung der Lieferfristen Voraussetzung. Bei späteren Änderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Teillieferungen sind zulässig. Für Sonderausführungen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung von 10% vor.
5. Fracht, Versand, Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt unfrei. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers, an den Käufer über. Zum vereinbarten Termin versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit des Versendens sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Die Rücknahme von Mustern können wir verweigern und sie berechnen, sofern diese nicht binnen 4 Wochen nach Zusendung auf Kosten des Bestellers in unbeschädigtem Zustand an uns zurückgesandt werden.
6. Gewährleistung
Wir leisten Gewähr für Fabrikations- und Materialfehler für die Dauer von 12 Monaten gegenüber Unternehmern, gerechnet vom Tag des Gefahrüberganges. Ausgenommen sind Verschleißteile, Transportschäden oder Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel, Art und Vollständigkeit zu prüfen. Mängelrügen werden nur berücksichtigt sofern sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich angezeigt werden und die Mängel exakt beschrieben sind. Die Sicherstellung der Beweise obliegt dem Besteller. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber innerhalb der Gewährleistungspflicht zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Lieferung als genehmigt. Soweit Mängelrügen berechtigt sind, liefern wir nach unserer Wahl Ersatz, bessern nach oder vergüten den Minderwert. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Bei durch den Besteller oder von Dritten unsachgemäßen und/oder ohne unsere schriftliche Genehmigung vorgenommenen Instandsetzungsarbeiten haften wir nicht für die hieraus entstehenden Folgen. Der Besteller hat sämtliche Kosten zu tragen, die zur Beseitigung oder Analyse von Mängeln entstehen, welche durch das Personal oder Ausrüstungen des Bestellers verursacht sind.
7. Schadenersatzansprüche
Dietz Sensortechnik haftet nur für Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, welche vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Der Kunde hat bei Eintritt eines Mangelfolgeschadens unverzüglich Dietz Sensortechnik über dessen Art, Umfang und das zustande kommen im Einzelnen zu informieren und bei allfälligen Nachforschungen nach der Schadensursache in geeigneter Weise zu unterstützen.
8. Haftung
Unsere Haftung richtet sich einzig nach den in diesen Bedingungen getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Irrtum und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Geschäftsinhabers oder von leitenden Angestellten. Der Besteller kann des Weiteren auch keine Ansprüche auf außervertraglicher Basis oder sonstiger Rechte wegen etwaiger Nachteile gegen uns geltend machen und zwar unabhängig vom Rechtsgrund, auf den er sich beruft. In jedem Falle ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Zurücktreten des Bestellers vom Vertrag bzw. nicht ordnungsgemäße Vertragserfüllung berechtigt uns Schadensersatz in Höhe von 30 % der Auftragssumme zu verlangen. Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Schadens bleibt vorbehalten.
9. Kreditgrundlage
Voraussetzung für die Lieferpflicht ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Erhalten wir nach Vertragsschluss Hinweise, die die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Vertrag ergebenden Höhe bedenklich erscheinen lassen, oder ergeben sich Zweifel durch eine erhebliche Schlechterstellung der Vermögenslage des Bestellers, z. B. durch Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Vergleich, Konkurs, Geschäftsauflösung etc. oder wenn fällige Rechnungen nicht bezahlt werden, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
10. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und sie nicht verpfänden oder sicherungsübereignen. Etwaige Zugriffe Dritter sind uns unverzüglich mitzuteilen. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns, ohne uns zu verpflichten. Die neu entstandene Sache dient zu unserer Sicherheit in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Die durch Verarbeitung entstandene neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert wird. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren. Der Besteller ist jedoch, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Er darf jedoch über solche Forderungen nicht durch Abtretung verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet seinem Abnehmer die Abtretung an uns anzuzeigen. Sofern der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 25 % übersteigt, so sind wir zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
11. Gewerbliche Schutzrechte
Der Besteller darf unsere Marken, Handelsnamen sowie sonstige Zeichen ausschließlich im Rahmen des Handelsüblichen verwenden und hat dabei die einschlägigen Schutzgesetze zu beachten. Der Besteller wird uns gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung der gewerblichen Schutzrechte einschließlich Prozesskosten freistellen und uns nach unserem Wunsch in einem eventuellen Rechtstreit unterstützen, falls die Ware aufgrund von Zeichnungen oder weiteren Angaben des Bestellers wie Form, Farbe, Gewicht, Maße etc. hergestellt wird. Allein der Besteller ist dafür verantwortlich, dass nicht in die Schutzrechte Dritter eingegriffen wird.
12. Export - No Russia Klausel
12.1 Der Auftraggeber / Importeur darf keine Waren, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12G der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder re-exportieren.
12.2 Der Auftraggeber / Importeur wird sich nach besten Kräften bemühen sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz 12.1 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
12.3 Der Auftraggeber / Importeur hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck von Absatz 12.1 vereiteln würden.
12.4 Jeder Verstoß gegen die Absätze 12.1, 12.2 oder 12.3 stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar, und der Auftragnehmer / Exporteur ist berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) Kündigung des Vertrages; und (ii) eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Gesamtwerts des Vertrags oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist.
12.5 Der Auftraggeber / Importeur wird den Auftragnehmer / Exporteur unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze 12.1, 12.2 oder 12.3 informieren, einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz 12.1 vereiteln könnten. Der Auftraggeber / Importeur stellt dem Auftragnehmer / Exporteur Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz Absätze 12.1, 12.2 oder 12.3 innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung dieser Informationen zur Verfügung.
13. Allgemeines
Handelsübliche Abweichungen bei Maßen, Mengen, Qualität, Gewichten, Farben usw. sind zulässig. Anpassungen an technische Normen sowie konstruktive Änderungen bleiben vorbehalten. Eine technische Eingangsprüfung auf vom Besteller zur Abwicklung eines Auftrages beigestellte Teile oder Materialien wird nicht durchgeführt, sofern diese nicht offensichtlich fehlerhaft sind. Die Rechte an dem Besteller überlassenen, jedoch von uns erstellten Zeichnungen, Plänen usw. sowie die entsprechenden immateriellen Güterrechte stehen ausschließlich uns zu und dürfen ohne schriftliche Genehmigung nicht an Dritte weitergeleitet werden.
14. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtstand ist der Sitz von Dietz Sensortechnik, D - 64646 Heppenheim. Wir sind auch berechtigt, die Gerichte am Sitz des Vertragspartners anzurufen. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches materielles Recht anzuwenden.
Stand: November 2024